§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen KLC e.V.
  2. Der Verein hat den Sitz in Dortmund und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins sind schulische und außerschulische Unterstützungs- und Förderangebote für Kinder und Jugendliche sowie entsprechende Freizeit- und Ferienangebote. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Organisation und Durchführung altersgerechter Angebote im Bereich Sport, Medien, Betreuung sowie Sprach- und Lernförderung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Volljährige, natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch den schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschuss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Eine Kündigung von drei Monaten zum Jahresende ist einzuhalten. Einem Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschlüsse zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens 4 Wochen nicht bezahlt

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirkt.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied einzusenden. Gegen die Ausschließung kann das ausschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6 Beiträge

Der Beitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und die Mitgliederversammlung.

§ 8a Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, der Kassierer. Der erweiterte geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen Mitarbeiterinnen angehören dürfen. Angestrebt wird eine ungerade Zahl von Vorstandsmitgliedern (3, 5, 7). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen benennen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende Gesetze, Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand befasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 8b Vergütungen und Tätigkeiten

Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Arbeit die Ehrenamtspauschale als steuerfreie Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26a EstG) zugesprochen und ausgezahlt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig, für den Abschluss, die Änderung die Beendigung des Vertrages (Dienstvertrag bzw.
Geschäftsbesorgungsvertrag) ist die Mitgliederversammlung. Ebenfalls können haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter durch den Vorstand eingestellt werden. Die Vergütung richtet sich dabei jeweils nach Umfang, Qualifikation und Verantwortungsbereich. Ubungsleiter und Kursleiter können aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein eine Übungsleiterpauschale erhalten. Aufwandsentschädigungen sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu ersetzen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch im hybriden Format einberufen werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten. Die in den ersten 3 Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt, außer in dem durch Gesetz bestimmten Fällen, über die Beträge, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Dritten der Mitglieder einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

c) Wahl- und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeträge

e) Beschlussfassung über die Beschwerde oder gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Schlussfassung über grundlegende Entscheidung des Vereins.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung, gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Satzungsänderungen

Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit einzureichen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall sterbebegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Landesverband. Der Anfallberechtigte hat das für ihn anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.02.2017 errichtet und am 10.07.2024 geändert.

Versicherung:

Hierbei handelt es sich um die komplette Satzung aus der Gründerversammlung vom 25.02.2017 inklusive der Satzungsänderung vom 16.05.2017, 23.08.2018 und vom 10.07.2024.